Sie müssen keine Reichtümer zu vererben haben, um dennoch ein Testament zu machen. Denn es können schon Kleinigkeiten sein, die Sie vielleicht dem Lieblingsneffen oder einer gemeinnützigen Stiftung hinterlassen möchten, um die sonst verbindliche gesetzliche Erbfolge zu durchbrechen.
Die Erbfolge st klar geregelt: Zunächst haben die „Erben erster Ordnung“ neben dem Ehepartner Anspruch auf den Nachlass eines Verstorbenen. Zu diesen zählen die eigenen Kinder und Kindeskinder. Im Anschluss daran sind weitere Angehörige erbberechtigt, also beispielsweise Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen.
Sollten diese Regelungen nicht ausreichen oder durchbrochen werden, wird das Verfassen eines Testaments oder eines Erbvertrages notwendig, der z. B. auch nur bestimmte Gegenstände im Wege eines sog. Vermächtnisses enthalten kann.
Ein Testament sollte eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein sowie mit Namen, Ort und Datum versehen sein. Ein bei einem Notar erstelltes Testament kostet zwar Gebühren, kann sich aber zur Vermeidung von Unklarheiten und der Rechtssicherheit im Gegensatz zu einem eigenhändig geschriebenen Testament anbieten.
Bitte beachten Sie:
In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.